§ 61 EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes

§ 61 EStDV Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26 a des Gesetzes

§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26 a des Gesetzes

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26 a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.