§ 61 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 61 StBerG Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.