§ 63 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 2 Streitgenossenschaft

§ 63 ZPO Prozessbetrieb; Ladungen

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.