§ 65 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 65 ZPO Aussetzung des Hauptprozesses

§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.