§ 67 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß

§ 67 BewG Gutachterausschuß

§ 67 Gutachterausschuß

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. 2Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. 3Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden. (2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz. (3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an 1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender, 2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,