§ 693 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 7 Mahnverfahren

§ 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids

§ 693 Zustellung des Mahnbescheids

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.