§ 7 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
II. Durchführung der Außenprüfung

§ 7 BpO2000 Prüfungsgrundsätze

§ 7 Prüfungsgrundsätze

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Die Außenprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. 2Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. 3Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.