§ 7 d BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung, BGBl. I Nr. 183 vom 18.06.2026

§ 7 d BNotO Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel

§ 7 d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt. (2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. (3) weggefallen