§ 7 GAufzV
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809

§ 7 GAufzV Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften

§ 7 Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften

GAufzV ( Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung )

Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend 1. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen haben, 2. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, sowie 3. für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des Außensteuergesetzes anzuwenden ist.