§ 7 VwZG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411

§ 7 VwZG Zustellung an Bevollmächtigte

§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte

VwZG ( Verwaltungszustellungsgesetz )

(1) 1Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. 2Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten. (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. (3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und die §§ 183 und 183 a der Abgabenordnung bleiben unberührt.