§ 7 WoPG
Stand: 12.12.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2451

§ 7 WoPG Aufbringung der Mittel

§ 7 Aufbringung der Mittel

WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )

Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.