§ 7 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 7 ZMDV Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers

§ 7 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

1Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen erfüllen. 2Der Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richtet sich nach Anlage 2.