§ 713 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.