§ 720 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 720 ZPO Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.