§ 73 c EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu § 50 a des Gesetzes

§ 73 c EStDV Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

§ 73 c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

Die Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.