§ 73 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen

§ 73 InvG Risikomischung

§ 73 Risikomischung

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. 2Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. 3Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen. (2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.