§ 735 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 735 ZPO Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein

§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.