§ 736 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 736 ZPO Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.