§ 75 g HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTES BUCH Handelsstand
SECHSTER ABSCHNITT Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 75 g HGB (Vermittlungsgehilfe)

§ 75 g (Vermittlungsgehilfe)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebes des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. 2Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.