§ 76 a StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 76 a StBerG Eintragung in das Berufsregister

§ 76 a Eintragung in das Berufsregister

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) In das Berufsregister sind einzutragen: 1. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen: a) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen, b) das Datum der Bestellung und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat, c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung, d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55 h, f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen, g) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist, h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,