§ 793 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 793 ZPO Sofortige Beschwerde

§ 793 Sofortige Beschwerde

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.