§ 8 a KStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Einkommen
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 8 a KStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

§ 8 a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) 1§ 4 h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4 h und 10 d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8 c und 8 d gelten für den Zinsvortrag nach § 4 h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8 c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8 c Absatz 1 Satz 5 und § 8 d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4 h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt. (2) weggefallen (3)