§ 8 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt I Arztregister

§ 8 Aerzte_ZV (Beschlüsse über Eintragungen und Streichungen im Arztregister)

§ 8 (Beschlüsse über Eintragungen und Streichungen im Arztregister)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Über Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte Stelle. (2) Der Arzt erhält über die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen sowie über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung oder Streichung einen schriftlichen Bescheid.