§ 8 BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften
Vierter Abschnitt Insolvenzsicherung

§ 8 BetrAVG Übertragung der Leistungspflicht

§ 8 Übertragung der Leistungspflicht

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern. (2)