§ 8 EGBeitrG
Stand: 13.12.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze, BGBl. I S. 2897

§ 8 EGBeitrG Verjährung

§ 8 Verjährung

EGBeitrG ( EG-Beitreibungsgesetz )

Die Verjährung der Forderungen richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.