§ 8 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu § 2 des Gesetzes

§ 8 GewStDV Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.