(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; 2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; 3. in den Fällen des § 1 Absatz 2 a bis 3 a; Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § Absatz , , oder 3 a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § Absatz Satz 1 des nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § Absatz a oder 2 b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § Absatz oder 3 a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.
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