§ 8 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 8 StBGebV Vorschuß

§ 8 Vorschuß

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.