§ 8 VStG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785
II. Steuerberechnung

§ 8 VStG Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen

§ 8 Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen

VStG ( Vermögensteuergesetz )

(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt. (2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt.