(1) 1Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind: 1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; 2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93 b Absatz 1 und 1 a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung); 3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach §
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