§ 802 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 802 ZPO Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.