§ 806 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 806 ZPO Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.