§ 81 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen

§ 81 a InvG Aussetzung nach Kündigung

§ 81 a Aussetzung nach Kündigung

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens erklärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam ist. (2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß § 81 b zu veräußern. (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68 a sowie die in § 74 genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens die Außerachtlassung dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger erfordert. (4)