§ 81 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes

§ 81 Rügerecht des Vorstandes

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. 3Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. 4Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren. (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden, 1. wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder 2. während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist. (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89 b und 111 a Absatz 2 sowie die §§ 111 b bis 111 d entsprechend anzuwenden. (4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören. (5)