Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.