§ 834 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners

§ 834 Keine Anhörung des Schuldners

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.