§ 86 f StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 86 f StBerG Verordnungsermächtigung

§ 86 f Verordnungsermächtigung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln 1. der Steuerberaterplattform, insbesondere a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung, b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit, c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens, d) der Verwendung der Nutzerkonten, e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und f) der Löschung von Nutzerkonten; 2. der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere: a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung, b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit, c) ihrer Führung,