§ 86 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen

§ 86 InvG Erweiterte Anlagegrenzen

§ 86 Erweiterte Anlagegrenzen

InvG ( Investmentgesetz )

1Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sondervermögen überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. 2§ 63 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.