§ 87 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen

§ 87 InvG Altersvorsorge-Sondervermögen

§ 87 Altersvorsorge-Sondervermögen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.