(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur erwerben: 1. Wertpapiere, 2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und 3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5. (2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. (4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. (5)
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