§ 88 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 88 ZPO Mangel der Vollmacht

§ 88 Mangel der Vollmacht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.