(1) 1Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882 b zu benötigen: 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; 7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. 2Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. (2)
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