§ 89 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ACHTES KAPITEL Pflegevergütung
DRITTER ABSCHNITT Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen

§ 89 SGB XI Grundsätze für die Vergütungsregelung

§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 2Sie muß leistungsgerecht sein. 3Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 4Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig. (2) 1Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowiesoweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § Abs. Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.