§ 9 AStG
FNA: 610-6-8
Fassung vom: 08.09.1972
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl. I Nr. 353 vom 22.12.2025

§ 9 AStG Freigrenze bei gemischten Einkünften

§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften

AStG ( Außensteuergesetz )

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.