§ 9 BAEO
Stand: 06.12.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BGBl. I S. 2515
II. Die Approbation

§ 9 BAEO (Verzicht auf die Approbation)

§ 9 (Verzicht auf die Approbation)

BAEO ( Bundesärzteordnung )

1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. 2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.