§ 9 ErbStDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Zu § 34 ErbStG

§ 9 ErbStDV Anzeigepflicht der Auslandsstellen

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen

ErbStDV ( Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen: 1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks, 2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.