§ 9 StraBEG
Stand: 23.12.2003
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Zweiter Abschnitt Steuerrechtliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung

§ 9 StraBEG Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung

§ 9 Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.