§ 9 VermBDV
Stand: 12.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360

§ 9 VermBDV Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

§ 9 Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

VermBDV ( Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung )

1Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. 2Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.