§ 9 VStG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785
II. Steuerberechnung

§ 9 VStG Steuerpflichtiges Vermögen

§ 9 Steuerpflichtiges Vermögen

VStG ( Vermögensteuergesetz )

Steuerpflichtiges Vermögen ist 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen a) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt, b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4); 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).