§ 9 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 9 ZMDV Datensicherung

§ 9 Datensicherung

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) Vor der Übermittlung müssen die Daten den in der Anlage 3 dargestellten programmgesteuerten Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen unterworfen werden. (2) 1Die für die Datenübermittlung bestimmten Programme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. 2 Hierbei sind ein Protokoll über den durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. 3 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. (3) 1Vom Unternehmer, der die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigt, sind die für die Datenübermittlung bestimmten Daten unverzüglich in leicht verständlicher Form auszudrucken oder auf Bildträger auszugeben und nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. 2 Binnen eines Monats hat er diese Daten zu überprüfen und innerhalb von drei Monaten eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben, wenn er eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit feststellt. (4)